nachträglich abgenommenen Beweises betreffen konnte. Soweit die Ausführungen des Klägers im Schlussvortrag vom 16. Dezember 2015 nicht die nach der Hauptverhandlung vom Gericht angeforderten Belege betreffen, sind sie aus dem Recht zu weisen. Dasselbe gilt für die angepassten Rechtsbegehren. Im Folgenden ist deshalb über die nach dem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vorliegenden Anträge der Parteien zu befinden.