O, N 2 zu Art. 232 ZPO). Zu den Beweisen, welche an der Hauptverhandlung schon vorlagen, musste somit bereits im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung Stellung genommen werden. Zum Ergebnis von Beweisen, die erst nach der Hauptverhandlung abgenommen wurden, konnten die Parteien gestützt auf Art. 232 Abs. 1 ZPO noch Stellung nehmen, wofür ihnen mit Entscheid vom 25. November 2015 eine Frist für Schlussvorträge angesetzt wurde. Dieser Entscheid verwies denn auch auf die Eingabe des Klägers vom 19. November 2015 (act. 51). Daraus ist ersichtlich, dass der Schlussvortrag nur noch das Ergebnis des Seite 7/31