Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wurden die Beweise bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommen oder wurden als Beweismittel Urkunden bezeichnet und eingereicht, so haben sich die Parteien bereits im Rahmen der ersten Parteivorträge dazu zu äussern, d.h. die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. Wenn im Stadium der Hauptverhandlung keine weiteren Beweismittel abzunehmen sind, entfallen die gesonderten Schlussvorträge bzw. fallen die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge zusammen (Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O, N 2 zu Art.