3.4.5 Im Schlusssatz vom 16. Dezember 2015 passte der Kläger sein Rechtsbegehren betreffend Güterrecht an. Er bezifferte seinen behaupteten Anspruch und beantragte die Herausgabe einer Liste von Gegenständen. Er führte aus, mit Ansetzung einer Frist für Schlussvorträge würde den Parteien die Gelegenheit gegeben, die Beweise zu würdigen, rechtliche Erörterungen vorzunehmen und die daraus fliessenden Rechtsfolgen abzuleiten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.