3.4.4 In seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung stellte der Kläger keine Anträge bezüglich der Herausgabe von Eigengut. Auch dies wäre ihm jedoch möglich gewesen, nachdem er bereits in der begründeten Klage Gegenstände benannte, welche er als Eigengut beanspruche. Wie vorstehend ausgeführt, stellen die Parteien ihre Anträge nach der Eröffnung der Hauptverhandlung (Art. 228 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Dispositionsmaxime müssen die Parteien klare Anträge stellen;