Für den massgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2010 wurden die Belege durch das Gericht eingefordert und von der Beklagten vorgelegt. Die Steuererklärung für das Jahr 2010 wurde vom Gericht nicht verlangt, da die Belege über das Vermögen und die Schulden der Beklagten in anderer Form bereits vorlagen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen wäre es dem Kläger möglich gewesen, einen bezifferten Antrag zu stellen. Anzumerken ist, dass die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 2014 aufgefordert wurde, die Steuererklärung 2013 einzureichen, was sie in der Folge nicht tat, weil diese noch nicht ausgefertigt sei (act. 18 und 24).