Für diesen Betrag verwies er auf seine Begründung in Ziffer 50 seiner Klageschrift, worin er die Edition der vollständigen Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie detaillierte Konto- und Depotauszüge von allen Vermögenswerten, die auf den Namen der Beklagten lauten, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 beantragte (act. 13, S. 15). Dabei begründete er nicht, weshalb die Belege für einen so grossen Zeitraum notwendig seien. Für den massgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2010 wurden die Belege durch das Gericht eingefordert und von der Beklagten vorgelegt.