Dieser Vermögenswert war jedoch im Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2010 enthalten, den die Beklagte bereits am 25. April 2013 eingereicht hatte (act. 8/2). Sämtliche Belege über Vermögen und Schulden der Beklagten lagen somit bereits vor der Hauptverhandlung vor, so dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, einen bezifferten Antrag für die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu stellen. Seite 6/31