3.4.2 Entgegen der Darstellung des Klägers reichte die Beklagte an der Hauptverhandlung keine weitere Zusammenstellung über ihr Vermögen und ihre Schulden per 31. Dezember 2010 ins Recht. Der einzige an der Hauptverhandlung vorgelegte Beleg über den Vermögensstand am 31. Dezember 2010 betrifft das Privatkonto Nr. .________ bei der H.________, welchen die Beklagte als Teil eines Sammelbelegs zum Nachweis der von ihr getätigten Eigengutinvestition einreichte (act. 47/24). Dieser Vermögenswert war jedoch im Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2010 enthalten, den die Beklagte bereits am 25. April 2013 eingereicht hatte (act. 8/2).