Der Kläger reichte daraufhin die Steuererklärung 2011 sowie das Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2010 ein (act. 7, S. 2; act. 7/8). Die Beklagte teilte mit, dass sie die Steuererklärungen 2010, 2011 und 2012 wegen verschiedener Unklarheiten noch nicht den Behörden eingereicht habe (act. 8). Bezüglich Vermögen und Schulden reichte sie ein Vermögensverzeichnis der H.________ und einen Beleg über die Hypothekarschuld bei der I.________ ein.