3.4.1 Am 28. Februar 2013 wurden beide Parteien aufgefordert, Belege betreffend Vermögen und Schulden per 31. Dezember 2010 (Post-, Bank- und Depotauszüge), mithin per Stichdatum für die güterrechtliche Auseinandersetzung, einzureichen (act. 4 und 5). Ausserdem hatten beide die letzte Steuererklärung zu edieren. Dabei handelte es sich aber nicht um die Steuererklärung 2010. Dieser Punkt der Editionsverfügung betraf somit nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger reichte daraufhin die Steuererklärung 2011 sowie das Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2010 ein (act. 7, S. 2; act. 7/8).