In güterrechtlicher Hinsicht stellte er keinen bezifferten Antrag. In seinem zweiten Vortrag brachte er vor, er sei bis dahin gar nicht in der Lage gewesen, eine güterrechtliche Aufstellung zu machen, da er die Vermögenswerte der Beklagten erst in der Hauptverhandlung erhalten habe; die Vermögensverzeichnisse der Parteien auf den Zeitpunkt der Gütertrennung hätten nicht vorgelegen (act. 45, S. 8). Hierzu ist Folgendes zu bemerken: