Gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO stellen die Parteien ihre Anträge nach der Eröffnung der Hauptverhandlung und begründen diese. Dies gilt auch dann, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurden. An der Hauptverhandlung hielt der Kläger an seinen in der begründeten Scheidungsklage gestellten Anträgen fest. Er änderte – soweit vorliegend relevant – einzig seinen Antrag betreffend berufliche Vorsorge (act. 46, S. 1). In güterrechtlicher Hinsicht stellte er keinen bezifferten Antrag.