3.4 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO [Dispositionsmaxime]). Das Rechtsbegehren muss so klar und bestimmt formuliert sein, dass das in materielle Rechtskraft erwachsene Dispositiv die Antwort auf das Rechtsbegehren bilden kann (Sutter - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10 zu Art. 58 ZPO). Das Rechtsbegehren soll bei Gutheissung zum Dispositiv erhoben werden können.