3.3 Die güterrechtliche Auseinandersetzung untersteht dem Verhandlungsgrundsatz. Damit haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO).