3.2 Im vorliegenden Verfahren wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Davon machten beide Parteien Gebrauch, indem sie an der Hauptverhandlung eine Reihe von neuen Belegen mit ihrem ersten Parteivortrag einreichten. Seite 5/31