Die Delegation umfasst aber auch die Sammlung und Verifizierung des Prozessstoffes durch Erlass einer Beweisverfügung und die Leitung der Beweisaufnahme (Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, St. Gallen 2011, N 5 ff. zu Art. 124 ZPO). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde die Prozessleitung der Referentin übertragen (act. 2). Die Referentin erliess mehrere Editionsverfügungen , gab zwei Verkehrswertgutachten in Auftrag und führte eine Parteibefragung durch. Die Beweise wurden somit mehrheitlich schon vor der Hauptverhandlung abgenommen.