3.1 Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO kann die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. Dazu gehört zunächst die Regelung des äusseren Gangs des Verfahrens wie z.B. das Einfordern von Kostenvorschüssen, Ansetzen von Fristen, Vorladungen an die Parteien etc. Die Delegation umfasst aber auch die Sammlung und Verifizierung des Prozessstoffes durch Erlass einer Beweisverfügung und die Leitung der Beweisaufnahme (Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, St. Gallen 2011, N 5 ff.