8. An der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 stellte der Kläger neu den Antrag, es sei auf eine angemessene Entschädigung aus Art. 124 ZGB zu verzichten. Die Beklagte hielt im Seite 4/31 Wesentlichen an ihren Anträgen in der Klageantwort fest und bezifferte ihre Antr äge in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 45–47). 9. Mit Entscheid vom 11. November 2015 wurde der Kläger aufgefordert, Belege über die Bezahlung der Steuerrechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 einzureichen (act. 49).