__ seien nicht Eigengut, sondern Errungenschaft des Klägers. Die Beklagte reichte eine eigene Inventarliste von Gegenständen ein, welche sie zu Eigentum beanspruche (act. 17). 6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurden die Akten der Verfahren ES 2011 251, ES 2013 100 und ES 2013 660 beigezogen (act. 18). 7. Das Beweisverfahren umfasste die Edition verschiedener Belege sowie die Erstellung von Verkehrswertgutachten über die Liegenschaften F.________ und G.________ (act. 30 und 31). Am 5. März 2015 wurden die Parteien persönlich befragt (act. 39).