5. In der Klageantwort vom 8. Januar 2014 stimmte die Beklagte einem Vorsorgeausgleich gestützt auf Art. 124 ZGB zu, doch betrage ihr Anspruch mindestens die Hälfte des gesamten Vorsorgesubstrates. Ihre eigene bescheidene BVG-Altersrente sei hingegen nicht zu berücksichtigen. Da der Kläger weiterhin erwerbstätig sei, sei er auch in der Lage, ihr einen an gemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mit einem Freihandverkauf der ehelichen Liegenschaft sei sie weiterhin einverstanden. Die Liegenschaften F.________ und G.________ seien nicht Eigengut, sondern Errungenschaft des Klägers.