Damit und mit dem Ertrag aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei sie in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Nachdem beide Parteien sich bereits an der Einigungsverhandlung für einen freihändigen Verkauf aus gesprochen hätten, sei vom Gericht keine Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anzuordnen . Bei den Liegenschaften bzw. Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften F.________ und G.________ handle es sich um Eigengut des Klägers. Im Übrigen reichte der Kläger eine Liste verschiedener Gegenstände ein, die er zu Eigengut beanspruche (act. 13).