4. In der begründeten Klageschrift vom 18. September 2013 machte der Kläger geltend, sowohl er wie die Beklagte seien bereits im Rentenalter. Er ziehe sich allmählich aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt zurück. Deshalb sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Für den Vorsorgeausgleich seien nur 80 % des Vorsorgesubstrates zu berücksichtigen, so dass der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB eine monatliche Vorsorgerente von CHF 1'700.-- zuzusprechen sei. Damit und mit dem Ertrag aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei sie in der Lage, ihren Bedarf zu decken.