7. Die Beklagte behält sich vor, die vorab gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten des Klägers. Sachverhalt 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1976. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Töchter. 2. Am 25. Februar 2013 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (act. 1). 3. An der Einigungsverhandlung vom 4. Juli 2013 konnte keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 10).