Beklagte 1. Die am tt.mm.1976 geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei gestützt auf Art. 124 ZGB zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von mindestens CHF 316'200.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Kläger gestützt auf Art. 124 ZGB zu verpflichten, der Beklagten d ie Hälfte seiner Pensionskassenrente, d.h. CHF 2'125.-- pro Monat zu bezahlen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen indexierten Unterhaltsbeitrag (unbefristet) von CHF 1'500.-- pro Monat zu bezahlen.