___ sowie das Alleineigentum des Ferienhauses G.________ dem Kläger zusteht und beide Liegenschaften seinem Eigengut zuzuordnen sind. 6. Die übrigen Vermögenswerte beider Ehegatten seien auf den Zeitpunkt der Gütertrennung, dem 31. Dezember 2010, zu teilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.