3. Der Beklagten sei aufgrund des Renteneintritts beider Ehegatten kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen. 4. Es sei gestützt auf Ziffer 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013, ES 2013 100 (anlässlich der Instruktionsverhandlung/Parteibefragung zum Massnahmeverfahren) die eheliche Liegenschaft freihändig zu verkaufen und der Erlös nach Abzug der bestehenden Hypotheken, Steuern und Gebühren hälftig zu teilen. 5. Es sei festzustellen, dass der Miteigentumsanteil von ½ des Ferienhauses F.________ sowie das Alleineigentum des Ferienhauses G.___