Kläger 1. Die am tt.mm.1976 geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei aufgrund des Renteneintritts beider Eheleute gemäss Art. 124 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZGB auf eine Entschädigung zugunsten der Beklagten zu verzichten. 3. Der Beklagten sei aufgrund des Renteneintritts beider Ehegatten kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen.