{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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A., Basel 2014, N 9 zu Art. 125 ZGB). Dies gilt\nfür beide Ehegatten. Ist das Vermögen nicht leicht realisierbar, handelt es sich um Erbschaft\noder wurde es in die eheliche Liegenschaft investiert, gilt dies jedoch nicht in gleichem\nMasse (BGE 129 III 9 f., E. 3.1.2).\n\nWie sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt, beträgt der Vorschlag beider\nParteien zusammen rund CHF 1'250'000.--. Zudem bestehen auf beiden Seiten Eigengüter.\nDass diese beim Kläger um ein Vielfaches höher sind, ist in diesem Zusammenhang nicht\nvon Belang. Gestützt auf die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aber auf beiden Seiten von rund CHF 600'000.-- aus ehelichen Ersparnissen ausgegangen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Ersparnisse im Hinblick auf die Altersvorsorge gebildet\nwurden, denn der Kläger äufnete erst ab 1998 eine 2. Säule, d.h. ab dem Alter von 56 Jahren. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Altersvorsorge der Parteien einzig aus Ersparnissen. Nun kann von beiden Parteien erwartet werden, dass sie diese Ersparnisse für ihren Lebensbedarf anzehren. Die Beklage muss deshalb auch die Substanz des Vermögens, das ihr\naus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zukommt, antasten und kann sich nicht nur einen Vermögensertrag daraus als Einkommen anrechnen lassen. Da beide Ehegatten in der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhalten , ist die\nGleichbehandlung unter den Ehegatten gewahrt und beide müssen ihren bisherigen Lebensstandard gleichermassen einschränken (BGE 129 III 11 E. 3.2).\nSeite 29/31\n\nMit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft wird die Beklagte zusätzlich über weiteres Vermögen von rund CHF 2 Mio. verfügen. Mit dem bereits nach der Scheidung vorhandenen\nVermögen von rund CHF 600'000.-- kann die Beklagte den monatlichen Fehlbetrag bis zum\nVerkauf der Liegenschaft ohne weiteres selbst abdecken. Damit besteht kein Anspruch auf\nnachehelichen Unterhalt. Die Einkommensverhältnisse des Klägers können somit offen bleiben.\n\n16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beklagte mit ihren Anträgen betreffend Güterrecht zu rund zwei Dritteln und beim Vorsorgeausgleich praktisch vollständig durch, während\nsie betreffend nachehelichen Unterhalt gänzlich unterliegt. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO\nrechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Da vermögensrechtliche Ansprüche von über CHF 100'000.-- geltend gemacht werden, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung (§ 13\nAbs. 3 KoV OG). Der Streitwert errechnet sich aus der güterrechtlichen Forderung von\nCHF 881'558.-- und dem Ausgleichsbetrag von CHF 316'200.-- gestützt auf Art. 124 ZGB,\nsowie aus dem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- pro Monat. Damit beträgt der Streitwert\nrund CHF 1,3 Mio., was eine Gerichtsgebühr von CHF 32'000.-- ergibt. Beide Rechtsvertreter\nüberliessen die Festsetzung des Honorars dem Ermessen des Gerichts (act. 45, S. 14;\nact. 48). Bei einem Streitwert von CHF 1,3 Mio. und gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1\nund 3 AnwT sind die Anwaltskosten auf CHF 51'000.-- festzulegen.\n\nAn der Hauptverhandlung beantragte der Kläger, die Beklagte müsse die Kosten für die beiden Gutachten alleine tragen (act. 46, S. 13 f.). Gemäss Art. 108 ZPO können zwar unnötige\nProzesskosten dem Verursacher auferlegt werden, doch handelt es sich bei den Gutachten\nkeineswegs um unnötigen Aufwand. Der Kläger nannte in seiner Klageschrift Verkehrswerte\nfür die beiden Liegenschaften, für die er sich auf die Schätzungen der Gebäudeversicherung\nstützte (act. 13, S. 10 und S. 13). Für den genauen Verkehrswert beantragte die Beklagte jedoch aktuelle Schätzungen. Dies war die einzige Möglichkeit zur Ermittlung des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften. Dass die Gutachten tiefere Verkehrswerte ergaben als\nder Kläger in der Klageschrift annahm, ändert nichts daran, dass die Gutachten zur Sachverhaltsermittlung notwendig waren. Die Beweisführungskosten sind deshalb ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Es wird festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Ziff. 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom\n4. Juli 2013 (Instruktionsverhandlung/Parteibefragung im Massnahmeverfahren ES 2013\n100) die eheliche Liegenschaft J.________ freihändig verkaufen.\n\nDer Erlös ist unter den Parteien wie folgt aufzuteilen:\nErzielter Verkaufspreis\n./. Hypothek von CHF 1'945'000.--\n./. Steuern und Gebühren\n./. CHF 100'000.--, welche der Beklagten vorab als ihr Eigengut zurückzuzahlen sind.\nSeite 30/31\n\nDer verbleibende Nettoerlös ist unter den Parteien hälftig zu teilen.\n\n"}