{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Wie vorstehend ausgeführt,\nhat der Kläger der Beklagten einen substantiellen Betrag zur Abgeltung ihrer güterr echtlichen\nAnsprüche zu leisten, während sein Vorschlag zu einem grossen Teil in den Liegenschaften\nF.________ und G.________ investiert ist. Vor dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft bzw.\nder Teilung des daraus resultierenden Erlöses wäre eine Barzahlung des vorsorgerechtlichen\nAusgleichsanspruches für den Kläger nicht möglich. Bereits aus diesem Grund ist die Leistung der angemessenen Entschädigung durch Aufteilung der monatlichen Renten zu bevorzugen. Der Vorsorgeausgleich durch Aufteilung der monatlichen Renten ist auch angesichts\ndes jahrelangen Rentenbezugs sachgerecht.\n\nDie monatliche Rente des Klägers beträgt CHF 4'250.--, jene der Beklagten CHF 126.75.\nVom Gesamtbetrag von CHF 4'376.75 steht beiden Parteien je die Hälfte, mithin\nCHF 2'188.40 zu. Der Kläger hat somit der Beklagten von seiner Rente monatlich\nCHF 2'061.60 zu überweisen.\n\n14.6 Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB kann das Gericht den Schuldner verpflichten, die Entschäd i-\ngung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Sicherstellung ist auch ohne\nAntrag vom Gericht von Amtes wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind\n(Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 zu\nArt. 124 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Angezeigt ist die Sicherstellung dann, wenn die Zahlungsfähigkeit der verpflichteten Partei oder ihr Erfüllungswille zweifelhaft erscheinen (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 79 zu Art. 124 ZGB). Der Kläger\nist zur Leistung der angemessenen Entschädigung in der Lage, und einzig aus seinem Antrag auf Verweigerung des Vorsorgeausgleichs ist nicht auf ein Fehlen des Erfüllungswillens\nzu schliessen. Entsprechend ist von einer Sicherstellung gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB abzusehen.\n\n15. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen\nangemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte verlangt gestützt auf\nArt. 125 ZGB vom Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- pro Monat\n(act. 47, S. 1). Der Kläger bestreitet einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten.\n\n15.1 Die Beklagte macht folgenden monatlichen Bedarf geltend (act. 47, S. 5):\n\nGrundbetrag (verdoppelt) CHF 2'400.--\nWohnkosten CHF 3'300.--\nKrankenkassenprämie CHF 735.70\nUngedeckte Krankheitskosten CHF 105.70\nAutokosten/öffentlicher Verkehr/Mobilität CHF 750.--\nFerien/Hobbies/etc. CHF 500.--\nSteuern CHF 1'000.--\nTotal CHF 8'791.40\nSeite 28/31\n\nDer Kläger bestreitet die Positionen Hobbies/Ferien, Autokosten sowie ungedeckte Krankheitskosten. Neben dem Bedarf der Beklagten bestreitet der Kläger auch das von der Beklagten ihm angerechnete Einkommen (act. 45, S. 9). An der Hauptverhandlung reichte die\nBeklagte einen Beleg über die von ihr selbst zu tragenden Krankheitskosten d es Jahres 2014\nein (act. 47/3). Für das ganze Jahr beliefen sich diese Kosten auf CHF 1'268.60, mithin auf\nCHF 105.70 pro Monat. Für Hobbies/Ferien sowie für die Autokosten liegen keine Belege\nvor. Im Eheschutzverfahren ES 2011 251 wurden der Beklagten monatlich CHF 500.-- für Autokosten angerechnet, während für Ferien/Hobbies kein Betrag eingesetzt wurde. Angesichts\ndes bisherigen gehobenen Lebensstandards würde es sich rechtfertigen, im Bedarf für den\ngebührenden Unterhalt solche Positionen zu berücksichtigen, doch kann diese Frage aus folgenden Überlegungen offen bleiben:\n\n15.2 Nach der Scheidung wird die Beklagte weiterhin ihre AHV-Rente von CHF 2'350.-- sowie zusätzlich CHF 2'062.-- von der BVG-Rente des Klägers erhalten. Ihr monatliches Einkommen\nbeläuft sich somit auf CHF 4'412.--. Des Weiteren geht sie von einem monatlichen Vermögensertrag von CHF 1'000.-- bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft und von weiteren\nCHF 2'875.-- pro Monat nach deren Verkauf aus (act. 47, S. 6). Zur Deckung des Fehlbetrages verlangt sie einen unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.--.\n\n"}