{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Für Frauen mit Jahrgang 1945 galt beim ordentlichen Rentenalter 64 Jahre ein Mindestumwandlungssatz von\n7 % (Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, Bern 2010, N 11 zu Übergangsbe stimmungen 1. BVG-Revision). Die monatliche BVG-Rente der Beklagten von CHF 126.75 ergibt\nhochgerechnet eine Austrittsleistung von CHF 21'728.60 (CHF 126.75 x 12 : 7 x 100).\nSeite 26/31\n\nDie Austrittsleistung kann auch nach dem Barwert berechnet werden. Mit dem Barwert wird\nausgedrückt, welches Kapital eine Versicherung benötigt, um ab diesem Zeitpunkt nach der\nLebenserwartung der versicherten Person eine bestimmte Leistung erbringen zu können\n(Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 29 zu Art. 124 ZGB). Grundsätzlich sollten sich Barwert und\nAustrittsleistung zwar relativ nahe kommen (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 27 zu\nArt. 124 ZGB), doch ist zu beachten, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der\nBarwert der Rente heute deutlich höher ist. Die gestützt auf die Rente und den Umwandlungssatz hochgerechnete Austrittleistung der Beklagten entspricht deshalb dem tatsächlich\nbei Pensionierung vorhandenen Guthaben weit mehr. Zudem ist auch für den Kläger die Austrittsleistung bei seiner Pensionierung bekannt, so dass ein direkter Vergleich möglich ist.\nSchliesslich ist anzumerken, dass auch auf Seiten der Beklagten davon auszugehen ist, dass\nihr gesamtes Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurde.\n\n14.4 In der Lehre ist umstritten, ob von der letzten Austrittsleistung vor Eintritt des Vorsorgefalles\ngewisse Abzüge zu tätigen sind. Während beim Vorsorgefall \"Invalidität\" das Alterskonto der\ninvaliden Person weitergeführt wird, verliert die ursprüngliche Austrittsleistung nach längerem\nLeistungsbezug die Aktualität und Aussagekraft (Grütter, FamPra.ch 4/2006, S. 804 f.). Das\nBundesgericht hat sich schon mehrfach mit dieser Frage auseinandergesetzt, sich aber bisher doch nicht klar dazu geäussert. So wird in BGE 5A_536/2013 E 4.2 ausgeführt, das Bundesgericht habe diese Frage bis anhin offen gelassen, obwohl sie schon mehrfach aufgeworfen worden sei. In der Folge geht das Bundesgericht auf die Frage aber nicht ein, weil sich\nder Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat te.\n\nIm vorliegenden Fall haben die Parteien bereits während acht (Kläger) bzw. sechs (Beklagte)\nJahren die Rente der 2. Säule bezogen, so z.B. auf Seiten des Klägers rund CHF 408'000.--\n(CHF 4'250.-- x 12 x 8). Diese Beträge wurden für den Lebensbedarf beider Parteien aufgebraucht. Wenn jetzt nochmals der ganze ursprüngliche Betrag geteilt würde, so müsste der\nKläger der Beklagten rund CHF 350'000.-- bezahlen, was angesichts der bereits gemeinsam\nverbrauchten Beträge nicht angemessen wäre. Andererseits würde eine Berechnung des\nBarwertes des der Beklagten zustehenden Ausgleichsbetrages von monatlich CHF 2'061.--\n([CHF 4'250.-- : 2] ./. [CHF 126.75 : 2] angesichts der heutigen Lebenserwartung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung einen Betrag in der Grössenordnung\nder ursprünglichen Austrittsleistung bei der Pensionierung ergeben, was ebenso wenig angemessen wäre.\n\n14.5 In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Kapitalzahlung im Vordergrund stehen müsse (BGE 5A_201/2015 E. 4.1 mit verschiedenen Verweisen). In BGE 131\nIII 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Kapitalleistung nur in Frage komme,\nwenn der Leistungspflichtige den entsprechenden Betrag frei zur Verfügung habe, während\ndie Rentenform vorzuziehen sei, wenn die nötigen Barmittel fehlen und der Verpflichtete\nseine eigene Vorsorge ebenfalls als Rente beziehe (E. 4.3.1). Im Übrigen seien jedoch bei\nder Festsetzung der Höhe und der Erfüllungsmodalitäten der Entschädigung die wirtschaftlichen Interessen und die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien sowie das Ergebnis der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (E. 4.2. und E. 6.1).\n\nBefindet sich die ausgleichsberechtigte Partei noch im Erwerbsleben, so kommt der angemessenen Entschädigung noch ein Vorsorgezweck zu. Da im vorliegenden Verfahren beide\nSeite 27/31\n\n"}