{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Tatsache allein,\ndass die Beklagte auch ohne ihren Anteil an der beruflichen Vorsorge des Klägers genug\nzum Leben hat, stellt keinen Ausschlussgrund dar (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2). Während die\nanderweitige Sicherung der Altersvorsorge eine Voraussetzung für die Genehmigung eines\nVerzichtes gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB ist, kann sie die Verweigerung der Teilung nicht\nbegründen (FamPra.ch 2002, S. 369). Es müsste zusätzlich ein krasses Missverhältnis hinzukommen, etwa wenn der Kläger nach der Teilung seiner beruflichen Vorsorge seinen Lebensbedarf kaum mehr decken könnte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Kläger\nwird nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft ebenfalls über ausreichende Mittel verfügen. Der Antrag des Klägers auf Ausschluss der Teilung ist demnach abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, nur 80 % seiner beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen, wie er noch\nin der begründeten Klageschrift geltend gemacht hatte (act. 13, S. 4). Andererseits rechtfertigt es sich auch nicht, die berufliche Vorsorge der Beklagten unberücksichtigt zu lassen, wie\nvon ihr beantragt.\n\n14.2 Grundsätzlich hat sich die angemessene Entschädigung an der hälftigen Teilung zu orientieren (BGE 5C.247/2005 E.4.1). Je nach den Verhältnissen des Einzelfalls kommt es sodann\nzur Prüfung weiterer Kriterien, namentlich die Vorsorgebedürfnisse der Eheleute, das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung (Baumann/Lauterburg in: Schwenzer, FamKomm, a.a.O., N 62a zu\nArt. 124 ZGB).\nSeite 25/31\n\n14.3 In einem ersten Schritt ist die Höhe der Austrittsleistungen zu ermitteln. Zum Vorsorgesubstrat für die Bemessung der angemessenen Entschädigung gehören alle Vor sorgebestandteile, welche gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen wären: Alters- und Invaliditätsrenten aus\nzweiter Säule, Austrittsleistungen, die nach teilweisem Eintritt des Vorsorgefalls weitergeführt\nwerden, im Ausland erworbene Vorsorge und die in der Schweiz erworbene Vorsorge auf\nEinkommen, die nicht dem AHVG unterstehen, Kapitalleistungen, Barauszahlungen und entwidmete Vorbezüge. Eigenmittel einer Partei, die während der Ehe in die Vorsorge einbezahlt wurden, werden hingegen aus dem Substrat entfernt, soweit es sich nicht um entgeltlich\nerworbene Mittel handelt (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 14 zu Art. 124 ZGB i.V.m. N 26 zu\nArt. 122 ZGB). Ist das Vorsorgesubstrat geklärt, muss ermittelt werden, mit welchem Betrag\ndie im Einzelfall zu berücksichtigenden Bestandteile in die Berechnung der Entschädigung\neinfliessen (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 22 zu Art. 124 ZGB). Die Ermittlung der Höhe\nunterliegt der Offizialmaxime (BGE 129 III 481 E. 3.3).\n\n14.3.1 Bei seinem Altersrücktritt am 30. November 2007 verfügte der Kläger bei der\nV.________Pensionskasse über ein Altersguthaben von CHF 728'422.-- (act. 17/7). Der Eintritt in diese Vorsorgeeinrichtung war am 1. Januar 1998 erfolgt, mithin im Alter von 56 Jahren. Der Kläger macht geltend, er habe in den Jahren 1973 bis 1976, d.h. vor der Heirat, als\nAngestellter bei der W.________ Vorsorgebeiträge einbezahlt (act. 13, S. 4; act. 39, S. 6).\nBelege hierfür würden ihm nicht mehr vorliegen. Es darf aber davon ausgegangen werden,\ndass dieses voreheliche Guthaben nicht in die V.________Pensionskasse eingebracht\nwurde, denn die Jahresbeiträge betrugen CHF 52'989.60, und im Jahre 2007 wurde ein Einkauf von CHF 150'000.-- getätigt, was zusammen bereits rund CHF 670'000.-- ergibt, wobei\ndie Zinsen noch nicht berücksichtigt sind (act. 17/7, S. 2). Dass in der Austrittsleistung von\nCHF 728'422.-- auch noch die Vorsorgeguthaben von drei Jahren sowie die darauf entfallenden Zinsen für 30 Jahre enthalten sind, darf mithin als ausgeschlossen gelten.\n\nVom Kläger zwar nicht geltend gemacht, gestützt auf die Untersuchungsmaxime jedoch zu\nbeachten, ist die Einmaleinlage von CHF 150'000.-- im Jahre 2007, welche sich aus der Austrittsabrechnung ergibt (act. 17/7). Einmaleinlagen aus Mitteln, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden, sind beim Teilungssubstrat zu berücksichtigen (Baumann/Lauter -\nburg, a.a.O., N 26 zu Art. 122 ZGB). Demnach müssen Einmaleinlagen aus Mitteln, welche\nnicht entgeltlich erworben, sondern z.B. ererbt wurden, vom Austrittsguthaben subtrahiert\nwerden. Auf die Einlage von CHF 150'000.-- trifft dies jedoch nicht zu, denn die Erbschaft\nQ.________ fiel dem Kläger im Jahre 2009, die Erbschaft von seinem Bruder im Jahre 2012\nan (act, 25/3; act. 13, S. 9), d.h. längere Zeit nach der Einmalzahlung. Auf Seiten des Klägers ist somit das gesamte beim Altersrücktritt vorhandene Guthaben zu berücksichtigen.\n\n"}