{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im zweiten Vortrag an der\nSeite 23/31\n\nHauptverhandlung bezifferte der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Der Kläger forderte nunmehr einen Betrag von CHF 67'400.-- von der Beklagten, bestehend aus der\nHälfte ihres Vorschlages (CHF 58'187.--) sowie der Hälfte der ihm seit dem Auszug der Beklagten entstandenen Kosten für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft (act. 45, S. 8).\nDamit können die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung so ausgelegt werden,\ndass er diesen Betrag von der Beklagten zur Hälfte zurückfordert, wie es die Beklagte selbst\nmit ihren Rückforderungen aus der Zeit nach dem Stichtag auch tut. Da sich die Parteien in\nder Vereinbarung vom 4. Juli 2013 auf die hälftige Kostentragung einigten und die Kosten\nwie erwähnt unstrittig sind, steht dem Kläger eine Forderung von CHF 5'933.30, d.h. die\nHälfte von CHF 11'866.65, gegenüber der Beklagten zu.\n\n11.5 Des Weiteren verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz für selbst erledigte Arbeiten, weil\ner im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand gehabt habe. Dafür stellt er 29 Stunden à CHF 100.--, total CHF 2'900.--, in Rechnung\n(act. 46, S. 7). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 45, S. 4). D er Kläger behauptet\nnur pauschal eine Anzahl Stunden, die er von der Beklagten erstattet haben will. Er macht\nkeine weiteren Angaben zum zeitlichen Aufwand, der ihm selbst angefallen sein soll. Die Beklagte kann diese Behauptung denn auch nicht mehr als nur pauschal bestreiten. Dem Kläger misslingt der Nachweis dieser Forderung.\n\n11.6 Zudem macht der Kläger geltend, er habe für Verkaufsbemühungen bereits CHF 6'536.45\naufwenden müssen (act. 46, S. 7 f.). Die Beklagte bestreitet diese Kosten nicht. Sie macht\njedoch wiederum geltend, der Kläger führe nicht aus, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln sei. Wie vorstehend ausgeführt, kann hier aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Hälfte dieses Betrages gestützt auf die Vereinbarung der hälftigen Kostenübernahme von der Beklagten fordert. Die Forderung von\nCHF 3'268.20 gegenüber der Beklagten darf als ausgewiesen betrachtet werden.\n\n11.7 Insgesamt weist die Beklagte eine Forderung von CHF 57'875.15 gegenüber dem Kläger\nnach, während der Kläger Forderungen für total CHF 9'201.50 nachgewiesen hat.\n\n12. Zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich folgende Rechnung: Die\nBeklagte hat vom Kläger aus der Vorschlagsteilung CHF 581'961.75 zugute. Zusätzlich\nschuldet der Kläger ihr CHF 57'857.15 für Kosten der ehelichen Liegenschaft nach dem\nStichdatum, kann aber aus demselben Grund CHF 9'201.50 in Abzug bringen. Insgesamt ist\nder Kläger zu verpflichten, der Beklagten CHF 630'617.40 zu bezahlen.\n\n13. Auf die weiteren güterrechtlichen Anträge des Klägers ist nicht weiter einzugehen. Die Zuordnung des Miteigentumsanteils von ½ am Ferienhaus F.________ sowie des Alleineigentums\nam Ferienhaus G.________ zu Eigengut oder Errungenschaft wirkt sich nur auf die Vorschlagsteilung aus und wurde vorstehend bereits behandelt. Für Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an diesen Liegenschaften besteht vorliegend jedoch kein Rechtsschutzinteresse, so dass darauf nicht einzutreten ist.\n\n14. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem von ihnen ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die\nSeite 24/31\n\nEhedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 12 2 Abs. 1 ZGB). Ist\njedoch bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so ist eine\nangemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist bei\nbeiden Parteien der Vorsorgefall \"Alter\" bereits eingetreten. Eine Teilung gestützt auf\nArt. 122 Abs. 1 ZGB ist somit nicht mehr möglich, so dass der Ausgleich der beruflichen Vorsorge durch die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu regeln ist. Die Beklagte beantragt, der Kläger habe ihr einen Betrag von mindestens CHF 316'200.-- als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu bezahlen. Eventualiter sei der Kläger\nzu verpflichten, ihr die Hälfte seiner Pensionskassenrente, d.h. CHF 2'125.-- pro Monat, zu\nbezahlen. Der Kläger beantragt, es sei auf eine Entschädigung zugunsten der Beklagten zu\nverzichten.\n\n14.1 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung\noffensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Eine offensichtliche Unbilligkeit liegt jedoch\nnicht bereits vor bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen und Erwerbsaussichten\n(BGE 135 III 153 E. 6.1) oder wenn die ausgleichsberechtigte Partei bereits ein hohes Vermögen hat (BGE 133 III 497 E. 4.5).\n\n"}