{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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November 2011) nach dem Stichtag liegt, ist der Bezug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten. Der Saldo per Stichtag wird in die Vorschlagsberechnung einbezogen und die Beklagte partizipiert durch die Vorschlagsteilung daran. Kontobewegungen\nnach dem Stichtag sind nicht mehr von Belang. Die behauptete Forderung der Beklagten ist\ndeshalb nicht zu beachten.\n\n11.2 Zudem macht die Beklagte geltend, der Kläger habe ihr für den Monat Oktober 2011 nicht\nden vollen gemäss gerichtlicher Vereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeitrag von\nCHF 8'750.-- bezahlt, sondern nur CHF 2'625.--. Er schulde ihr deshalb noch CHF 6'125.--\n(act. 47, S. 16). Der Kläger bestreitet dies mit der Begründung, er habe sämtliche Unterhaltsbeiträge beglichen (act. 45, S. 11). Dem von der Beklagten eingereichten Schreiben ihres\nRechtsvertreters an den Rechtsvertreter des Klägers vom 17. Januar 2014 ist zu entnehmen,\ndass die Beklagte diese Forderung bereits vor einiger Zeit geltend machte und der Kläger damals einen Abzug von CHF 6'125.-- für eine vor dem Entscheid vom 7. November 2011 erfolgte Zahlung machte (act. 47/10).\n\nIm Verfahren ES 2011 251 brachten beide Parteien vor, dass der Kläger der Beklagten ab\nseinem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt monatlich CHF 6'125.-- bezahlt habe\n(act. 1, S. 8; act. 6, S. 11). Im Entscheid vom 7. November 2011 wurde die Unterhaltspflicht\nerst ab Oktober 2011 festgelegt, d.h. nicht rückwirkend für ein Jahr. Da der Kläger schon vor\ndem Entscheid monatlich CHF 6'125.-- an die Beklagte bezahlte, ist davon auszugehen, dass\nSeite 22/31\n\ner zusammen mit der Zahlung von CHF 2'625.--, welche unbestrittenermassen für Oktober\n2011 auf dem Konto der Beklagten einging (vgl. act. 47/10), seiner Unterhaltspflicht für diesen Monat nachgekommen ist. Eine Verrechnungsmöglichkeit für bereits geleistete Unterhaltsbeiträge musste im Entscheid nicht aufgenommen werden, da die Unterhaltspflicht nicht\nrückwirkend festgelegt wurde, sondern nur den Monat vor dem Entscheid erfasste. Der Kläger kann nicht verpflichtet werden, der Beklagten noch den Betrag von CHF 6'125.-- zu bezahlen.\n\n11.3 Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 4. Juli 2013 einigten die Parteien sich darauf, dass die\nBeklagte bis spätestens 30. Juni 2014 aus der ehelichen Liegenschaft auszieht und das\nHaus freihändig verkauft wird. Für die Zeit ab Auszug der Beklagten bis zum Verkauf sollten\ndie Parteien die Kosten der ehelichen Liegenschaft je hälftig tragen (act. 16 im Verfahren ES\n2013 100). Die Beklagte wohnt seit dem 1. Januar 2014 in E.________. An der Hauptverhandlung verlangte sie vom Kläger CHF 57'875.15 als hälftige Beteiligung an den von ihr seit\nihrem Auszug bezahlten Kosten von CHF 115'750.25 (act. 46, S. 16). Der Kläger bestreitet,\neinen Teil der Kosten übernehmen zu müssen, denn der Beklagten seien im Eheschutzentscheid die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten auf ihrer Bedarfsseite angerechnet\nworden, so dass sie dafür Unterhalt erhalte (act. 45, S. 11). Die Beklagte weist die geltend\ngemachten Kosten mittels Belegen nach (act. 47/11 bis 14). Der Kläger bestreitet diese Kosten denn auch zu recht nicht in Bestand und Höhe, sondern einzig mit dem Argument, im Unterhaltsbeitrag der Beklagten sei ein Betrag für ihre Wohnkosten enthalten.\n\nDer Unterhaltsbeitrag für die Beklagte wurde mit Entscheid vom 7. November 2011 im Verfahren ES 2011 251 festgelegt. Mit Einreichung der Scheidungsklage stellte der Kläger auch\neinen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Als\nvorsorgliche Massnahme beantragte er hauptsächlich, seine Unterhaltspflicht sei ab sofort\naufzuheben und die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in der ehelichen\nLiegenschaft seien ab sofort unter den Parteien hälftig aufzuteilen (act. 1 im Verfahren\nES 2013 100). An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2013 zog der\nKläger sein Gesuch vom 25. Februar 2013 zurück. Die Beklagte verpflichtete sich, bis spätestens 30. Juni 2014 aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen und beide Parteien vereinbarten den freihändigen Verkauf der Liegenschaft (act. 16 im Verfahren ES 2013 100).\nDer Rückzug umfasste auch den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge,\nso dass die Unterhaltspflicht in der damaligen Höhe weiter bestand. Der Kläger unterliess es\nin der Folge, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen, obwohl er sich in der\nVereinbarung vom 4. Juli 2013 verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten\nzu tragen. Da sich der Kläger trotz Weitergeltung des Unterhaltsbeitrages von CHF 8'150.--\npro Monat verpflichtete, ab Auszug der Beklagten die Hälfte der Kosten zu übernehmen, hat\ner nun die Hälfte der ausgewiesenen Kosten seit 1. Januar 2014 zu übernehmen. Er ist zu\nverpflichten, der Beklagten die Hälfte von CHF 115'750.25, mithin CHF 57'875.15, zu ersetzen.\n\n"}