{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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November 1998 CHF 55'513.-- eingingen mit dem\nVermerk \"Auftrags K.________, Zahlungsgrund: Teilung\" (act. 47/25, S. 2). Am 19. Mai 1999\ngingen auf diesem Konto nochmals CHF 1'950.-- ein (act. 47/26), am 14. Juli 2000\nCHF 3'420.-- (act. 47/27), und am 4. Mai 2009 CHF 3'300.-- (act. 45/29). Angesichts dieser\nBelege, auf denen z.T. nur handschriftlich vermerkt ist, dass es sich z.B. um die Rückzahlung\neines Genossenschaftsanteils der Mutter handle, ist vom Kläger mehr als eine pauschale Bestreitung zu erwarten. Er setzt sich nicht mit den an der Hauptverhandlung eingereichten Belegen auseinander. Der Beklagten gelingt damit der Nachweis, dass auf ihrem H.________-\nKonto .________ neben der ersten Tranche von CHF 100'000.-- (vgl. vorstehend Ziffer 4.2)\nweitere Erbschaftsbeträge von über CHF 64'000.-- eingingen. Der Saldo von CHF 53'453.40,\nder sich am 31. Dezember 2010 noch auf dem H.________-Konto Nr. .________ befand,\nkann deshalb ihrem Eigengut zugewiesen werden.\n\n8.2 Für das Fahrzeug der Beklagten wird kein Eigengut geltend gemacht oder gar nachgewiesen. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist dieser Wert der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen.\n\n8.3 Die Passiven der Beklagten sind vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n9. Gemäss Art. 215 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu,\nwobei die Forderungen verrechnet werden. Die Vorschlagsberechnung der Parteien sieht wie\nfolgt aus:\n\nKläger Beklagte\n\nTotal Aktiven Errungenschaft CHF 1'380'355.40 CHF 65'921.93\nTotal Passiven Errungenschaft CHF 165'813.25 CHF 15'303.25\nVorschlag CHF 1'214'542.15 CHF 50'618.68\n\nDa jeder Partei die Hälfte des Vorschlages der anderen zusteht, ergibt sich eine Ausgleichsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger von CHF 581'961.75 ([CHF 1'214'542.15 +\nCHF 50'618.68] : 2 ./. CHF 50'618.68).\n\n10.1 Die Beklagte verlangt vom Kläger die Herausgabe des Salontisches, Nussbaum furniert. Dieser sei nach wie vor im Besitz des Klägers, doch handle es sich um ihr Eigengut, da sie den\nTisch noch vor der Heirat gekauft habe (act. 47, S. 20). Sie reicht diesbezüglich eine Rechnung vom 11. Juli 1976 über CHF 2'000.-- ein, welche an Fräulein C.________ in\nE.________ adressiert ist und einen Salontisch, Nussbaum furniert, betrifft (act. 17/15).\nNachdem die Parteien am tt.mm.1976 heirateten, handelt es sich bei diesem Salontisch um\neinen in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstand, welcher nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB\nSeite 21/31\n\nvon Gesetzes wegen Eigengut darstellt. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass er im Besitz\ndieses Tisches ist. Er ist somit zu verpflichten, der Beklagten den Salontisch, Nussbaum furniert, herauszugeben.\n\n10.2 Weitere Herausgabeansprüche werden nicht geltend gemacht. Der Kläger zählte in der Klageschrift und an der Hauptverhandlung eine Reihe von Gegenständen auf, welc he er als Eigengut beanspruche. So führte er an der Hauptverhandlung aus, er bestehe auf die anlässlich der Klagebegründung genannten Eigengüter. Zusätzlich fordere er von der Beklagten die\nHerausgabe einer Holzfigur, welche zum Nachlass Q.________ gehöre und deshalb Eigengut darstelle (act. 46, S. 11). Er hat jedoch nie einen entsprechenden Antrag gestellt. Sein\nHinweis auf die in der Klageschrift genannten Eigengüter kann nicht als ein hinreichend bestimmtes Begehren auf Herausgabe betrachtet werden, das bei Gutheissung der Klage zum\nDispositiv des Urteils gemacht werden könnte. Im Übrigen gilt gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB\nalles Vermögen der Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Der Kläger weist bei diesen Gegenständen nicht nach, dass es sich um Eigengut handelt und macht\nauch nicht geltend, dass es sich um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs handle, welche gemäss Art. 198 Ziff. 1 ZGB von Gesetzes wegen Eigengut sind.\n\n11. Die Parteien machen verschiedene gegenseitige Forderungen geltend, welche nach dem\nStichtag entstanden sein sollen.\n\n"}