{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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So darf es z.B. bei Säumnis einer Partei nicht einfach blind auf die Ausführungen der Anwesenden abstellen ( Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 2. A., St. Gallen, N 4 zu\nArt. 154 ZPO). Da der Kläger an der Hauptverhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme\nhatte, liegt kein Grund für eine Beweisabnahme von Amtes wegen vor. Zudem bestehen\nauch nicht \"erhebliche Zweifel\" an der Behauptung der Beklagten. Gemäss Gutachten wurde\ndas Haus in den Jahren 1985 bis 1987 komplett ausgebaut und saniert, so dass der Schätzer\nheute von einem Realwert von CHF 410'500.-- ausgeht (act. 31, S. 13). Dass insgesamt höhere Investitionen als die geltend gemachten Sanierungskosten von CHF 267'023.-- vorgenommen wurden, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Errungenschaft des Klägers steht somit eine Ersatzforderung von CHF 151'000.-- gegenüber dem Eigengut zu.\n\n7.5 Der Kläger macht geltend, das Inventar der beiden Liegenschaften F.________ und\nG.________ sei Eigengut (act. 45, S. 10), während die Beklagte diese Vermögenswerte der\nErrungenschaft des Klägers zuordnet. An der Parteibefragung führte der Kläger aus, das Inventar in der G.________ sei Teil des Kaufvertrages gewesen (act. 39, S. 11). Dem\nSeite 19/31\n\nKaufvertrag ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Kaufpreis das Grundstü ck inkl. Inventar\numfasst (act. 13/20, S. 3). Da, wie vorstehend ausgeführt, die Liegenschaft G.________ dem\nEigengut des Klägers zuzuordnen ist und das Inventar zusammen mit der Liegenschaft in\nsein Eigentum überging, ist das betreffende Inventar ebenfalls dem Eigengut zuzuordnen.\nBezüglich des Inventars in der F.________ begründet der Kläger nicht weiter, weshalb es\nsich um Eigengut handle. Damit gilt die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB und sämtliches\nInventar der Liegenschaft F.________ ist der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen. Mangels weiterer Behauptungen über die Aufteilung des Wertes von CHF 50'000.-- auf die beiden Liegenschaften ist dieser Betrag je hälftig auf die beiden Häuser zu verteilen.\n\n7.6 Der Kläger behauptet, die Teppiche seien Eigengut, vermag jedoch keine Beweise dafür zu\nerbringen. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB sind die Teppiche der Errungenschaft des Klägers zuzuweisen. Dass die Beklagte in der Klageantwort mit einer Übernahme durch den\nKläger einverstanden war (act. 17, S. 13), ändert nichts daran, dass die Teppiche innerhalb\nder Gütermassen des Klägers zuzuordnen sind.\n\n7.7 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, die Errungenschaft des Klägers habe eine Ersatzforderung von CHF 9'608.70, weil ein dem Eigengut des Klägers zuzuordnender Zylindersekretär für diesen Betrag aus ehelichen Mitteln restauriert worden sei (act. 47, S. 13). Der Kläger bestritt diesen Betrag nur pauschal (act. 45, S. 10). Die Kosten der Restaurierung sind\nnachgewiesen (act. 47/8). Der Kläger hat nicht bestritten, dass er den Sekretär, den er in der\nKlageschrift noch als Eigengut beanspruchte (vgl. 13, S. 16), inzwischen bei der Beklagt en\nabgeholt hat (vgl. act. 47, S. 13). Für die Restaurationskosten von CHF 9'608.70 steht der\nErrungenschaft des Klägers gegenüber dessen Eigengut eine Ersatzforderung zu.\n\n7.8 Die am 31. Dezember 2010 noch offenen Schulden für Steuern und AHV-Beiträge sind vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen, da sie sich aus der Erwerbstätigkeit des Klägers\nergeben.\n\n8. Innerhalb des Vermögens der Beklagten sind die Vermögenswerte den beiden Gütermassen\nEigengut und Errungenschaft wie folgt zuzuordnen.\n\nEigengut Errungenschaft\nBeklagte Beklagte\n\nAktiven\nH.________ .________ CHF 7'119.10\nH.________ .________ CHF 53'453.40\nH.________ .________ CHF 10'639.40\nH.________ .________ CHF 45'163.43\nFahrzeug CHF 3'000.--\nTotal Aktiven CHF 53'453.40 CHF 65'921.93\n\nPassiven\nRechnung S.________AG CHF 1'161.--\nRechnung S.________AG CHF 3'413.45\nRechnung D.________ CHF 10'728.80\nSeite 20/31\n\nTotal Passiven CHF 15'303.25\n\n"}