{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dass sie die Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert an den Kläger verkau fte,\nwar der Patin bewusst, teilte sie doch damals ihren Brüdern mit, sie habe Kaufofferten für bis\nzu CHF 100'000.-- erhalten (act. 13/21). Aus dem Schreiben der Gotte an ihre beiden Geschwister darf auch geschlossen werden, dass sie mit diesem tiefen Preis ihrem Patenkind\nund dessen Familie ein Geschenk machen wollte (act. 13/21). Die Beklagte anerkannte die\nZuordnung zu Eigengut einzig deshalb, weil die vom Kläger anerkannte Ersatzforderung zugunsten der Beklagten praktisch der Hälfte des Verkehrswertes entspr eche, was im Ergebnis\npraktisch der ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Zuordnung zu Errungenschaft und damit der hälftigen Wertzuweisung an die Beklagte entspricht. Da der Erwerb zu\nmehr als zwei Dritteln durch Schenkung erfolgte, ist die Liegenschaft jedoch u nabhängig von\nder Höhe der Ersatzforderung dem Eigengut des Klägers zuzuordnen. Tritt nachträglich – wie\nvorliegend durch die hohe Investition aus Errungenschaftsmitteln – eine Veränderung der\nBeiträge ein, so führt dies nicht zu einer Massenumteilung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N\n26 zu Art. 209 ZGB). Der heutige Verkehrswert von CHF 350'000.-- ist deshalb dem Eigengut\ndes Klägers zuzuordnen.\n\n7.4.2 Durch die Sanierung mit Errungenschaftsmitteln von CHF 267'023.-- kurz nach dem Erwerb\nstieg der Wert der Liegenschaft auf CHF 342'023.-- (CHF 75'000.-- + CHF 267'023.--). Der\nheutige Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 350'000.--, so dass ein kleiner konjunktureller Mehrwert von CHF 7'977.-- bzw. 2,3 % eingetreten ist.\n\n7.4.3 Die Beklagte macht eine Ersatzforderung von CHF 339'024.-- der Errungenschaft gegenüber\ndem Eigengut des Klägers geltend. Mit Bezug auf die Liegenschaft G.________ bestehen\nfolgende Ersatzforderungen:\n\nDer Kläger führt aus, der Erwerbspreis von CHF 20'000.-- sei aus Errungenschaftsmitteln bezahlt worden. In diesem Umfang besteht eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut. Gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB nimmt diese Ersatzforderung an einem Mehr- oder Minderwert der Liegenschaft teil. Die Ersatzforderung beträgt deshalb heute\nCHF 20'460.--, entsprechend dem Mehrwert von 2,3 %.\nSeite 18/31\n\nIn den Jahren 1988/1989 wurde die Liegenschaft für CHF 267'023.-- saniert (act. 13, S. 12,\nact. 13/22). Dafür macht die Beklagte eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers\ngegenüber dessen Eigengut von CHF 339'024.-- geltend (act. 47, S. 11). Der Kläger ging an\nder Hauptverhandlung ebenfalls von dieser Ersatzforderung aus, wobei er allerdings die Forderung halbierte (act. 45, S. 10). Da die Teilung erst in einem nächsten Schritt vorgenommen\nwird, ist zunächst die ganze Ersatzforderung einzusetzen. Der Betrag von CHF 339'024.--\nentstammt der Berechnung des Klägers in der Klageschrift, beruht jedoch auf dem damals\nvon ihm angenommenen Verkehrswert von CHF 360'000.-- (act. 13, S. 13) und einem Fehler\nin der Mehrwertberechnung. Auch wenn die Beklagte an der Hauptverhandlung von diesem\nBetrag für die Ersatzforderung ausgeht, ist der Verkehrswert gemäss Schätzung auf\nCHF 350'000.-- festzulegen und die Berechnung entsprechend anzupassen. Die Investition\naus Errungenschaft von CHF 267'023.-- vergrössert sich um den Anteil am Mehrwert von\n2,3 %, so dass die Errungenschaft des Klägers für die Sanierungskosten eine Ersatzforderung von gerundet CHF 273'165.-- gegenüber dessen Eigengut hat.\n\n7.4.4 An der Hauptverhandlung machte die Beklagte erstmals geltend, der Kläger habe die Hypothek von CHF 152'000.--, lastend auf der Liegenschaft G.________ mit insgesamt\nCHF 151'000.-- aus Errungenschaftsmitteln amortisiert. Sie reichte diesbezüglich Belege der\nN.________ ein, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger am 30. April 2008 CHF 136'000.--\nund am 14. November 2008 CHF 15'000.-- für Rückzahlungen einer Hypothek belastet wurden, so dass diese nur noch CHF 1'000.-- betrug (act. 47/7). Der Kläger äusserte sich in seiner Replik an der Hauptverhandlung nicht dazu. Soweit er in seinem Schlusssatz vom\n16. Dezember 2015 dazu ausführte, die Hypothek sei bereits bei den Sanierungskosten berücksichtigt (act. 53, S. 22), so erfolgte seine Bestreitung zu spät. Der Kläger hatte an der\nHauptverhandlung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n"}