{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dieser Betrag ist als Vermögenswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.\n\n6.12 Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, die Beklagte habe ab dem gemeinsamen\nMietzinskonto Geld genommen und einen Audi gekauft. Sie habe aber keine Unterlagen\nediert, so dass er das Fahrzeug auf CHF 70'000.-- schätze (act. 13, S. 15). Im Verfahren ES\n2011 251 reichte die damalige Gesuchstellerin den Kaufvertrag für den Neuwagen Audi A4\nAvant ein (GS-Sammelbeilage 2 zu Beilage 11 im Verfahren ES 2011 251). Die Beklagte bezahlte den Kaufpreis (CHF 65'200.--) durch Barbezug ab ihrem H.________-Konto Nr.\n.________ am 6. September 2010 sowie durch Verrechnung mit dem Eintauschwagen\n(CHF 58'700.-- bzw. CHF 6'500.--). Da die Beklagte für den Autokauf Geld von ihrem eigenen Konto abhob, steht dem Kläger kein Rückforderungsanspruch dafür zu. Die Beklagte\ngab in der Klageantwort einen maximalen Wert von CHF 15'000.-- für das Fahrzeug an\n(act. 17, S. 12), was der Kläger an der Hauptverhandlung bestritt (act. 46, S. 10). An der\nHauptverhandlung führte die Beklagte aus, das Fahrzeug sei inzwischen noch höchstens\nCHF 3'000.-- wert, doch sei das Fahrzeug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht\nzu berücksichtigen, weil der Kläger kein Verkehrswertgutachten verlangt habe und damit kein\nWert nachgewiesen sei. Gestützt auf die Dispositionsmaxime ist das Fahrzeug der Beklag ten\njedoch mit CHF 3'000.-- einzusetzen.\nSeite 15/31\n\n6.13 Der Kläger macht per Stichtag offene Steuerforderungen und eine Forderung der Ausgleichskasse für insgesamt CHF 165'813.25 geltend. Die Höhe der Forderung der Ausgleichskasse\nwurde von der Beklagten nicht bestritten. Hingegen bestritt sie an der Hauptverhan dlung die\nHöhe der Steuern des Klägers, da nicht erwiesen sei, dass die Steuerrechnungen nicht nachträglich noch abgeändert worden seien. Durch die gestützt auf den Editionsentscheid vom\n11. November 2015 (act. 49) eingereichten Belege für die Bezahlung der entsprechenden\nSteuerbeträge sind die Steuerschulden nachgewiesen (act. 50/1 und 50/2). Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden diese Belege rechtzeitig eingereicht, hat die Beklagte doch erst\nan der Hauptverhandlung geltend gemacht, die bereits bekannten Steuerrechnungen könnten nachträglich noch durch die Steuerbehörden abgeändert worden sein. Auf Seiten des\nKlägers sind sämtliche geltend gemachten Passiven anzurechnen.\n\n6.14.1 Die Beklagte macht eine am Stichtag noch offene Rechnung ihres Rechtsvertreters über\nCHF 10'728.80 geltend (act. 47, S. 7; act. 47/5). Der Kläger bestreitet die Rechnung von\nD.________ vom 22. März 2011 sowohl im Bestand wie der Höhe nach (act. 45, S. 9). Aus\nder an der Hauptverhandlung eingereichten Rechnung der Kanzlei D.________ vom\n22. März 2011 geht hervor, dass die Rechnung den Zeitraum vom 9. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 betrifft. Der Rechnung ist ein detaillierter Leistungsausweis beigefüg t\n(act. 47/5). Damit ist die Schuld am Stichtag sowohl dem Bestand wie der Höhe nach ausgewiesen.\n\n6.14.2 Des Weiteren macht die Beklagte zwei Rechnungen der S.________AG vom 30. Dezember 2010 für CHF 1'161.-- und CHF 3'413.45 geltend (act. 47, S. 7). Diese Passiven sind\nnachgewiesen und vom Kläger zu recht auch nicht bestritten (act. 17/9 bis act. 17/11).\n\n6.14.3 Die in der Klageantwort noch behauptete offene Steuerforderung für das Jahr 2010, welche\ndie Beklagte noch nicht beziffern konnte (act. 17, S. 11) und vom Kläger bestritten wurde\n(act. 46, S. 10), macht die Beklagte in der definitiven Aufstellung ihr er Passiven per Stichtag\nnicht mehr geltend (act. 47, S. 7).\n\n7. Innerhalb des Vermögens des Klägers sind die Vermögenswerte den beiden Gütermassen\nEigengut und Errungenschaft wie folgt zuzuordnen.\n\nEigengut Errungenschaft\nKläger Kläger\n\nAktiven\n\nI.________ .________ CHF 10'669.--\nI.________ .________ CHF 105'371.--\nI.________ .________ CHF 5'733.--\nI.________ .________ CHF 6'063.--\nI.________ .________ CHF 10'172.--\nI.________ .________ CHF 1'824.--\nI.________ .________ CHF 289'620.--\nM.________ .________ CHF 4'663.--\nN.________ .________ CHF 1'162.--\nSeite 16/31\n\n"}