{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Durch die freiwilligen Lohnzahlungen verringerte der Kläger\nwährend Jahren den Ertrag seiner Kanzlei, d.h. seine Errungenschaft. Dass die Beklagte damit einverstanden gewesen wäre, macht er nicht geltend. Vorliegend ist der Betrag, den die\nBeklagte hinzurechnen will, im ehelichen Vermögen am Stichtag noch nicht aufgeführt, weil\ndie vor dem Stichtag angefallene Erbschaft noch auf den Konten der Erblasserin lag . In den\nfünf Jahren vor dem Stichtag, d.h. seit 31. Dezember 2005, bezahlte der Kläger insgesamt\nCHF 258'000.-- (2006: CHF 78'000.--; 2007: CHF 78'000.--; 2008: CHF 78'000.--; 2009:\n24'000.--). Gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB wäre damit der gleiche Betrag hinzuzurechnen\nwie für eine Forderung gegenüber dem Nachlass. Anzumerken ist, dass der Kläger auf Passivseite keinen Betrag für allfällige am 31. Dezember 2010 noch offene Erbschaftssteuern\ngeltend gemacht hat.\n\n6.5 Mit Antrittsdatum 1. Januar 1986 erwarb der Kläger zusammen mit seinen drei Geschwistern\ndas Ferienhaus F.________ zu einem Miteigentumsanteil von je einem Viertel. Als Kaufpreis\nmusste er Schulden von CHF 50'000.-- übernehmen (13/12, S. 3). Diese bezahlte er nach\neigenen Angaben in der Folge aus Errungenschaft zurück (act. 13, S. 9). Der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 415'000.-- (act. 30, S. 15), so dass für den Anteil\ndes Klägers CHF 103'750.-- einzusetzen sind. Anzumerken ist, dass im Jahre 2010 ein Bruder des Klägers seinen Anteil schenkungsweise auf die drei anderen Geschwister übertrug,\nso dass der Kläger am Stichtag einen Miteigentumsanteil von einem Drittel besass. Diese\nSchenkung wird vorliegend von keiner Partei als zu berücksichtigender Vermögenswert geltend gemacht. Im ehelichen Vermögen per Stichtag ist deshalb einzig der ¼-Miteigentums-\nanteil im Wert von CHF 103'750.-- aufzuführen (act. 13/12; act. 30, S. 15). Der weitere Zuwachs durch den von seinem Bruder T.________ ererbten Anteil erfolgte erst nach dem\nStichtag und ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten.\n\n6.6 Am Stichdatum war der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft G.________ (act. 13/7,\nS. 5). Diese hat aktuell einen Verkehrswert von CHF 350'000.-- (act. 31, S. 15).\n\n6.7 An der Hauptverhandlung machte der Kläger eine Ersatzforderung gegenüber der Beklagten\nüber CHF 7'519.55 für den Ausbau der Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften F.________\nund G.________ geltend und reichte als Beleg die Rechnung der Strassengenossenschaft\nU.________ vom 2. September 2015 ein (act. 46, S. 9; act. 46/23). Die Beklagte bestreitet,\ndass diese Rechnung zu berücksichtigen sei, da es sich um Kosten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 handle (act. 45, S. 5). Wie der Rechnung zu entnehmen ist, handelt es sich tatsächlich um Kosten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015\n(act. 46/23), so dass nicht klar ist, welcher Betrag vor dem Stichtag anfiel. Im Übrigen macht\nder Kläger keine weiteren Ausführungen darüber, wie dieser Betrag in der güterrechtlichen\nSeite 14/31\n\nAuseinandersetzung zu behandeln sei, bezeichnet er den Betrag doch bloss als Ersatzforderung gegenüber der Beklagten. Da der Beklagten kein Eigentum an den Liegenschaften\nF.________ und G.________ zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte überhaupt\nKosten in diesem Zusammenhang übernehmen müsste. Weder unter den Aktiven des Klägers noch unter den Passiven der Beklagten ist dafür ein Betrag einzusetzen.\n\n6.8 Zusammen mit seiner Schwester war der Kläger am Stichtag je hälftiger Eigentümer des\nGrundstückes Nr. R.________. Für diese Liegenschaft bestehen von keiner Seite Anträge,\nso dass sie nur pro memoria erwähnt wird.\n\n6.9 Die Beklagte führt auf Seiten des Klägers CHF 50'000.-- für das Inventar in den beiden Liegenschaften F.________ und G.________ auf. An der Hauptverhandlung bestritt der Kläger\nden von der Beklagten behaupteten Betrag pauschal und machte im Übrigen einzig geltend,\nes handle sich um Eigengut. Damit hat er den Wert jedoch nicht substantiiert bestritten, so\ndass auf die Einholung einer Schätzung verzichtet werden kann (act. 17, S. 12). Über die Zuordnung zur Gütermasse innerhalb des Mannesvermögens ist damit noch nichts ausgesagt.\n\n6.10 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, im Besitz des Klägers würden sich Teppiche im\nWert von CHF 50'000.-- befinden. Diese habe sie beim Verlassen der ehelichen Liegenschaft\nzurückgelassen. Der Kläger bestreitet dies einzig damit, dass es sich um Eigengut handle;\nden behaupteten Wert bestreitet er nur unsubstantiiert. Das von der Beklagten für den Bestreitungsfall beantragte Gutachten zum Wert der Teppiche kann deshalb unterbleiben.\n\n"}