{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die flüssigen Mittel der Anwaltskanzlei bestehen aus den Konten Nr. .________ der I.________ und\nNr. .________ bei der M.________, wie sich aus der Steuererklärung 2013 ergibt (act. 25/5),\nwo der Kläger diese Werte mit CHF 20'078.-- und CHF 1'637.-- als geschäftliche Werte aufführt. Diese Konten waren in der Steuererklärung 2010 noch unter den privaten Werten des\nSeite 12/31\n\nKlägers aufgeführt. Als solche wurden sie jedoch bereits im Bar- und Wertschriftenvermögen\nerfasst (act.7/8; act. 25/5). Eine Berücksichtigung der Werte sowohl als Teil des ehelichen\nVermögens wie auch als Teil des Wertes der Anwaltskanzlei ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung des Barvermögens anstelle eines Wertes der Anwaltskanzlei rechtfertigt sich vorliegend, weil die Anwaltskanzlei an dem für den Bestand des ehelichen Vermögens massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2010) nicht als Sachgesamtheit betrachtet werden kann,\nsondern mit dem privaten Vermögen des Klägers verschmolz. So hat der Kläger wie erwähnt\nerst nach Anordnung der Gütertrennung in seiner Steuererklärung geschäftliche Werte ausgeschieden.\n\n6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im ehelichen Vermögen der Parteien weder ein Betrag für angefangene Arbeiten noch ein Verkehrswert für die Kanzlei einzusetzen sind.\n\n6.4 Im April 2009 verstarb Q.________, die langjährige Sekretärin des Klägers. Gemäss Veranlagung für die Erbschaftssteuer vom 7. Oktober 2011 hinterliess sie dem Kläger einen Nettonachlass von CHF 403'016.-- (act. 25/3), wobei unter den Passiven bereits ein Betrag von\nCHF 272'400.-- abgezogen wurde, welche von der Steuerbehörde als Rückforderung des\nKlägers gegenüber der Erblasserin akzeptiert wurde (act. 39, S. 8 f.). In diesem Umfang\nhatte der Kläger ihr während längerer Zeit den Lohn bezahlt, obwohl sie wegen ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten konnte. Die Beklagte macht geltend, dem Kläger sei im Betrag von\nCHF 272'400.-- eine Forderung gegenüber dem Nachlass anzurechnen, eventualiter sei der\nBetrag gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB hinzuzurechnen (act. 47, S. 12). Der Kläger bestreitet jegliche Berücksichtigung dieser Zahlungen. Zu beachten ist, dass sich gemäss Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 26. Mai 2011 im Verfahren ES 2011 251 das Vermögen der Erblasserin im damaligen Zeitpunkt noch auf Konten befand, welche auf deren\nNamen lauteten (act. 6, S. 6 im Verfahren ES 2011 251). Dies muss auch aus dem Wertschriftenverzeichnis des Klägers für das Jahr 2013 geschlossen werden, welches im Vergleich zum Verzeichnis 2010 verschiedene neue Konten und ein Bar- und Wertschriftenvermögen von über CHF 713'000.-- aufführt, ohne Berücksichtigung der neu separat aufgelisteten geschäftlichen Werte (act. 13/5). Damit ist davon auszugehen, dass im Wertschriftenvermögen des Klägers am Stichtag noch kein Geld aus der Erbschaft enthalten ist. Die Erbschaft erworben hatte der Kläger aber bereits mit dem Tod der Erblasserin (Art. 560 Abs. 1\nZGB).\n\n6.4.1 Wie der Kläger an der Parteibefragung ausführte, bezahlte er nach Ablauf der Taggeldberechtigung während längerer Zeit den Lohn von Q.________, obwohl sie nicht mehr arbeiten\nkonnte. Q.________ habe gesagt, sie würde ihm diesen Lohn zurückzahlen oder allenfalls in\neinen Darlehensvertrag umwandeln, was dann aber nicht geschehen sei. Er habe den vollen\nLohn freiwillig weiterbezahlt (act. 39, S. 9). Die Zahlungen erfolgten in der Weise, dass der\nKläger in der Zeit von März 2003 bis Ende November 2005 den nicht von der Taggeldversicherung abgedeckten Ausfall von 10 % und nach Ende des Taggeldanspruches bis zum Tod\nvon Q.________ den vollen Lohn bezahlte (act. 25/4). Für die Zeit bis Ende November 2005\nist fraglich, ob es sich hier um eine freiwillige Leistung (CHF 14'400.--) handelte oder ob der\nKläger gestützt auf den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet war. Hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Beweisanträge zu stellen, so dass diese Frage offen bleiben\nmuss. Für die Lohnzahlungen nach Ablauf der Taggeldversicherung bestand jedoch mit Sicherheit keine vertragliche Grundlage. Damit stand dem Kläger am Stichtag eine Forderung\nSeite 13/31\n\nvon CHF 258'000.-- gegenüber dem Nachlass von Q.________ zu (2006: CHF 78'000.--;\n2007: CHF 78'000.--; 2008: CHF 78'000.--; 2009: 24'000.--), welche im ehelichen Vermögen\nam Stichtag zu berücksichtigen ist.\n\n"}