{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Während derselben\nZeit stieg der Kurs der O.________-Aktie von CHF 135.20 (31. Dezember 2010) auf\nCHF 255.90 (26. Januar 2016). Die Behauptungen des Klägers im Schlussvortrag vom\n16. Dezember 2015, es handle sich dabei zu einem grossen Teil um Geschäftsvermögen,\nkönnen nicht gehört werden, da sie zu spät erfolgten (vgl. vorstehend E. 3.4.5). Der Kläger\nhat weder in seiner Klageschrift vom 18. September 2013 noch in seinem ersten Vortrag an\nder Hauptverhandlung behauptet, dass ein Teil dieses Bar- und Wertschriftenvermögens Geschäftsvermögen darstelle; an der Hauptverhandlung hielt er einzig fest, dass sein Wertschriftenvermögen nur mit CHF 308'704.74 zu berücksichtigen sei (act. 13, S. 13 f.; act.45,\nS. 9), was sich jedoch aus der Differenz zwischen den Aktiven gemäss Vermögensverzeichnis und den geltend gemachten Passiven ergab. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb Geschäftsvermögen der Anwaltskanzlei nicht im Vermögen des Klägers zu berücksichtigen wäre, handelt es sich bei der Anwaltskanzlei doch nicht um eine juristische Person. Der\nKläger selbst hat auch erst in der Steuererklärung 2013 die flüssigen Mittel der Anwaltskanzlei als geschäftliche Werte aufgeführt. Im Wertschriftenverzeichnis 2010 machte er selbst\nnoch keinen Unterschied.\nSeite 11/31\n\n6.2 Auf die Beklagte lauteten am Stichtag verschiedene Konten bei der H.________ mit einem\nGesamtsaldo von CHF 116'375.33.\n\n6.3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob für die Anwaltskanzlei des Klägers angefangene Arbeiten zu berücksichtigen sind. Der Kläger führte bereits in der Klageschrift aus, dass er dank\nausreichender Akontozahlungen in der Bilanz per 31. Dezember 2010 keine angefangenen\nArbeiten habe ausweisen müssen (act. 13, S. 15). In der Klageantwort bestritt die Beklagte\ndiese Darstellung und beantragte die Edition sämtlicher Rechnungen des Anwaltsbüros vom\n1. Juli 2010 bis 8. Januar 2014 sowie eine Expertise betreffend die Höhe der angefangenen\nArbeiten per 31. Dezember 2010 (act. 17, S. 11). Die Beklagte will gestützt auf die Bilanz per\n31. Dezember 2011 angefangene Arbeiten von CHF 200'000.-- berücksichtigen, weil sich\ndas Eigenkapital der Anwaltskanzlei von CHF 310'253.14 am 31. Dezember 2010 auf\nCHF 540'983.57 am 31. Dezember 2011 erhöht habe (act. 47, S. 8). Der Kläger erachtet\ndiese Herleitung aus der Bilanz als spekulativ (act. 45, S. 9).\n\nEs trifft zu, dass zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2011 das Eigenkapital der Anwaltskanzlei um rund CHF 230'730.-- von CHF 310'253.14 auf CHF 540'983.57\nanstieg (act. 47/6). Die Beklagte substantiiert nicht weiter, weshalb aus diesem Anstieg auf\nnoch nicht fakturierte Dienstleistungen zu schliessen sei. Der Kläger kann demnach auch\nnicht mehr als unsubstantiiert bestreiten, indem er die Behauptung der Beklagten als spekulativ bezeichnet. Da die Beklagte ihre Behauptung zu den angefangenen Arbeiten nic ht weiter begründet, erübrigt sich eine Beweisabnahme. Im Übrigen ist zu bemerken, dass angefangene Arbeiten von CHF 200'000.-- bei einem Stundenansatz von CHF 350.-- und acht\nverrechenbaren Stunden pro Tag rund 71 Tage Arbeit bedeuten würden, mithin mehr als drei\nMonate. Dass Arbeiten für rund ein Vierteljahr zwar erbracht aber nicht in Rechnung gestellt\nworden sein sollen, ist denn auch nur schwer vorstellbar.\n\n6.3.2 Für den Fall, dass keine angefangenen Arbeiten berücksichtigt werden, verlangt die Beklagte, die Kanzlei sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Wert von\nCHF 200'000.-- einzusetzen. Der Kläger habe das Anwaltsbüro im Jahr 2013 faktisch liquidiert. So seien die Aktiven im Jahr 2013 von CHF 552'948.68 auf CHF 103'874.73 reduziert\nworden. Da der Kläger sich geweigert habe, die Kontenblätter der Jahresrechnungen 2010,\n2011, 2012 und 2013 einzureichen, sei sie nicht in der Lage darzulegen, mit welchen Bezügen die Aktiven im Jahr 2013 derart stark reduziert worden seien (act. 47, S. 9). Der Kläger\nbestreitet auch dieses (act. 45, S. 10). Eine Anwaltskanzlei habe selten einen Liquidationserlös bei einer Auflösung. Bereits im Jahre 2013 stehe ein Verlust in der Bilanz, im Jahre 2014\nein kleiner Gewinn, der aber nicht einmal den Verlustvortrag decke (act. 45, S. 10).\n\n"}