{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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März 1998 von der Erbengemeinschaft K.________ (Mutter der Beklagten) auf das Anlage-Sparkonto .________ der Beklagten bei der H.________ überwiesen\nwurde (act. 47/15). Dieser Betrag ging auf dem begünstigten Konto mit Valuta vom 25. März\n1998 ein (act. 47/16). Gleichentags erfolgte ab dem betreffenden Konto eine Überweisung\nvon CHF 100'000.-- an die L.________ für eine Lifestar-Police zugunsten von C.________\n(act. 47/17). Die entsprechende Police Nr. .________ wurde am 29. Juli 1998 ausgestellt.\nGemäss Leistungsbeschrieb sollten im Erlebensfall am 25. März 2006 mindestens\nCHF 125'186.-- an die Beklagte ausbezahlt werden (act. 47/18). Am 27. April 2006 ging auf\ndem H.________-Konto Nr. .________ der Beklagten unter Verweis auf Police Nr. .________\nder Betrag von CHF 130'087.40 ein (act. 47/20). Wie dem Sammelbeleg über die Bewegungen auf Konto Nr. .________ zu entnehmen ist, wurde das Geld in der Folge in Fondsanteile\nbzw. Festgeldanlagen investiert und zwischendurch immer wieder auf das Konto zurückgeführt (act. 47/24). Am 5. Januar 2009 wurden die behaupteten CHF 100'000.-- ab diesem\nKonto an die I.________ zwecks Amortisation der Hypothek überführt. Dass es sich bei diesen CHF 100'000.-- um Eigengut der Beklagten handelt, ergibt sich aus den Bewegungen auf\ndem Konto, dessen Saldo einzig dank der mütterlichen Erbschaft die Grenze von\nCHF 100'000.-- überschritt und während der Dauer der Investitionen wieder unter diese\nGrenze fiel. Insgesamt kann als erwiesen gelten, dass die Beklagte die Hypothek der ehelichen Liegenschaft mit CHF 100'000.-- aus Eigengut amortisiert hat.\n\n4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Parteien die Liegenschaft J.________\nfreihändig verkaufen. Vom erzielten Verkaufspreis sind die Hypothek von CHF 1'945'000.--\nsowie die Steuern und Gebühren abzuziehen. Vom Zwischenergebnis ist der Beklagten\nvorab ein Betrag von CHF 100'000.-- als Eigengut auszubezahlen. Der Rest ist unter den\nParteien je hälftig aufzuteilen.\n\n5. Zwischen den Parteien wurde mit Wirkung auf den 31. Dezember 2010 die Gütertrennung\nangeordnet. Keine der Parteien beruft sich auf einen Ehevertrag, so dass die güterrechtliche\nAuseinandersetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen ist.\n\n5.1 Der Güterstand wird aufgelöst, indem vorab alle tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven\nund Passiven beider Ehegatten im Rahmen von Art. 206 Abs. 1 ZGB und Art. 208 ZGB\nzusammengestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch die gegenseitigen Schulden\n(Art. 205 Abs. 3 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Gütermassen ist das\nDatum der Auflösung des Güterstandes, vorliegend der 31. Dezember 2010 (ES 2011 251).\nIn Betracht fallen alle Vermögenswerte, die am 31. Dezember 2010 zum Vermögen des Klägers oder der Beklagten gehörten oder gestützt auf Art. 208 ZGB hinzuzurechnen sind. Nach\ndiesem Zeitpunkt angefallene Vermögenswerte sind nicht mehr von Belang. Anschliessend\nwird das gesamte eheliche Vermögen mit den Schulden auf das Mannes - und\nFrauenvermögen aufgeteilt, unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss\ndies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird\nSeite 9/31\n\nMiteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). In einem nächsten\nSchritt sind alle Vermögensgegenstände und Schulden im Vermögen der Ehegatten den\nbeiden Massen Errungenschaft bzw. Eigengut zuzuordnen, wobei diese mit dem Wert zum\nZeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen sind, d.h. grundsätzlich zum\nZeitpunkt der Urteilsfällung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung zum Verkehrswert\n(Art. 211 ZGB) hat dabei prospektiv auf das voraussichtliche Datum des Abschlusses der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (BGE 121 III 152; Hausheer/Reusser/Geiser,\nBerner Kommentar, Bern 1992, N 5 und N 10 zu Art. 214 ZGB). Wurden die Vermögensgegenstände zwischen dem Tag der Auflösung des Güterstandes und der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so sind sie mit ihrem Veräusserungserlös in\ndie Abrechnung einzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9 zu Art. 214 ZGB). Was\nvom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich allenfalls hinzugerechneter Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet\nden Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht sodann die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 ZGB).\n\n"}