{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Wurden die Beweise bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommen oder wurden als Beweismittel Urkunden bezeichnet und eingereicht, so haben sich die\nParteien bereits im Rahmen der ersten Parteivorträge dazu zu äussern, d.h. die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. Wenn im Stadium der Hauptverhandlung keine weiteren Beweismittel abzunehmen sind, entfallen die gesonderten Schlussvorträge bzw. fallen die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge zusammen (Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O,\nN 2 zu Art. 232 ZPO). Zu den Beweisen, welche an der Hauptverhandlung schon vorlagen,\nmusste somit bereits im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung Stellung genommen\nwerden. Zum Ergebnis von Beweisen, die erst nach der Hauptverhandlung abgenommen\nwurden, konnten die Parteien gestützt auf Art. 232 Abs. 1 ZPO noch Stellung nehmen, wofür\nihnen mit Entscheid vom 25. November 2015 eine Frist für Schlussvorträge angesetzt wurde.\nDieser Entscheid verwies denn auch auf die Eingabe des Klägers vom 19. November 2015\n(act. 51). Daraus ist ersichtlich, dass der Schlussvortrag nur noch das Ergebnis des\nSeite 7/31\n\nnachträglich abgenommenen Beweises betreffen konnte. Soweit die Ausführungen des Klägers im Schlussvortrag vom 16. Dezember 2015 nicht die nach der Hauptverhandlung vom\nGericht angeforderten Belege betreffen, sind sie aus dem Recht zu weisen. Dasselbe gilt für\ndie angepassten Rechtsbegehren. Im Folgenden ist deshalb über die nach dem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vorliegenden Anträge der Parteien zu befinden.\n\n4. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, die eheliche Liegenschaft J.________ freihändig zu\nverkaufen und den Erlös aufzuteilen. Da der Verkauf noch nicht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren die Verteilung des Erlöses so weit festzulegen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt nur noch zu vollziehen ist. Der Kläger beantragt, der Erlös\naus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei nach Abzug der bestehenden Hypotheken,\nSteuern und Gebühren hälftig zu teilen. Die Beklagte beantragt, vom Erlös seien die Hypothek von CHF 1'945'000.-- sowie Steuern und Gebühren abzuziehen. Alsdann sei ein Betrag\nvon CHF 100'000.-- abzuziehen, welcher ihr vorab als ihr Eigengut zuzuteilen sei. Der verbleibende Nettoerlös sei unter den Parteien je hälftig aufzuteilen.\n\n4.1 Bezüglich der Verteilung des Erlöses aus dem noch vorzunehmenden freihändigen Verkauf\nder ehelichen Liegenschaft stellte der klägerische Rechtsvertreter in seinem ersten Vortrag\nan der Hauptverhandlung Antrag, ohne dabei einen Eigengutsabzug zu machen, den die Beklagte grundsätzlich anzuerkennen bereit gewesen wäre (vgl. act. 45, S. 2). In der Replik\nbrachte der klägerische Rechtsvertreter vor, die von ihm aufgeführten Abzüge vom Verkaufserlös würden einzig den Verkaufsprozess betreffen, nicht jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Er präzisierte, dass dem Kläger ein Eigengutsanspruch von CHF 249'691.--\ngegenüber der Gütermasse der Beklagten zustehe (act. 45, S. 8). Dabei handelt es sich indessen nicht um einen klar formulierten Antrag, der zum Dispositiv hätte erhoben werden\nkönnen. Anträge bezüglich des behaupteten Eigengutes hätte der Kläger zudem schon im\nersten Vortrag stellen können und auch stellen müssen, so dass der Antrag auch dann nicht\nmehr berücksichtigt werden könnte, wenn er klar wäre. Als Erklärung für die erst im zweiten\nVortrag erfolgte Geltendmachung bringt der Kläger vor, es sei zwischen Verkaufsprozess\nund güterrechtlicher Auseinandersetzung zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist nicht\nnachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Eigengutinvestition des Klägers in die eheliche Liegenschaft in der im Verfahren vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung\nberücksichtigt werden kann, wenn die Liegenschaft freihändig und damit ausserhalb des vorliegenden Verfahrens verkauft wird. Das gemeinschaftliche Eigentum (act. 7/6) an der ehelichen Liegenschaft wird auch erst im Rahmen des Verkaufs aufgelöst. Gerade wegen des\nVerkaufs ausserhalb des Prozesses ist im Dispositiv festzuhalten, wie der Erlös aufzuteilen\nist. Anzumerken ist, dass der Kläger in der Klagebegründung noch ausgeführt hatte, ein Betrag von CHF 249'691.-- sei vorab in das Eigengut des Klägers zurückzuführen und der Rest\nsei hälftig zu teilen (act. 13, S. 8); weder in der Klagebegründung noch im Parteivortrag an\nder Hauptverhandlung hat der Kläger jedoch einen entsprechenden Antrag gestellt. Angesichts der geltenden Prozessmaximen kann aus den Ausführungen indessen nicht sinngemäss ein Antrag konstruiert werden (vgl. Willisegger, a.a.O., N 18 zu Art. 221 ZPO; Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 24 ff. und N 28 zu Art. 221 ZPO; Sutter-Somm,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, a.a.O., N 1035 ff.).\n\n"}