{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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In güterrechtlicher Hinsicht stellte er keinen bezifferten Antrag. In seinem\nzweiten Vortrag brachte er vor, er sei bis dahin gar nicht in der Lage gewesen, eine güterrechtliche Aufstellung zu machen, da er die Vermögenswerte der Beklagten erst in der\nHauptverhandlung erhalten habe; die Vermögensverzeichnisse der Parteien auf den Zeitpunkt der Gütertrennung hätten nicht vorgelegen (act. 45, S. 8). Hierzu ist Folgendes zu bemerken:\n\n3.4.1 Am 28. Februar 2013 wurden beide Parteien aufgefordert, Belege betreffend Vermögen und\nSchulden per 31. Dezember 2010 (Post-, Bank- und Depotauszüge), mithin per Stichdatum\nfür die güterrechtliche Auseinandersetzung, einzureichen (act. 4 und 5). Ausserdem hatten\nbeide die letzte Steuererklärung zu edieren. Dabei handelte es sich aber nicht um die Steuererklärung 2010. Dieser Punkt der Editionsverfügung betraf somit nicht die güterrechtliche\nAuseinandersetzung, sondern den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger reichte daraufhin die\nSteuererklärung 2011 sowie das Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2010 ein (act. 7, S. 2;\nact. 7/8). Die Beklagte teilte mit, dass sie die Steuererklärungen 2010, 2011 und 2012 wegen\nverschiedener Unklarheiten noch nicht den Behörden eingereicht habe (act. 8). Bezüglich\nVermögen und Schulden reichte sie ein Vermögensverzeichnis der H.________ und einen\nBeleg über die Hypothekarschuld bei der I.________ ein.\n\n3.4.2 Entgegen der Darstellung des Klägers reichte die Beklagte an der Hauptverhandlung keine\nweitere Zusammenstellung über ihr Vermögen und ihre Schulden per 31. Dezember 2010 ins\nRecht. Der einzige an der Hauptverhandlung vorgelegte Beleg über den Vermögensstand am\n31. Dezember 2010 betrifft das Privatkonto Nr. .________ bei der H.________, welchen die\nBeklagte als Teil eines Sammelbelegs zum Nachweis der von ihr getätigten Eigengutinvestition einreichte (act. 47/24). Dieser Vermögenswert war jedoch im Vermögensverzeichnis per\n31. Dezember 2010 enthalten, den die Beklagte bereits am 25. April 2013 eingereicht hatte\n(act. 8/2). Sämtliche Belege über Vermögen und Schulden der Beklagten lagen somit bereits\nvor der Hauptverhandlung vor, so dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, einen bezifferten Antrag für die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu stellen.\nSeite 6/31\n\n3.4.3 In der begründeten Klage vom 18. September 2013 machte der klägerische Rechtsvertreter\nunter dem Titel \"Zwischenergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung\" eine Aufstellung, bei der er einzig einen Betrag für \"weitere Errungenschaft der Beklagten\" of fenliess\n(act. 13, S. 16). Für diesen Betrag verwies er auf seine Begründung in Ziffer 50 seiner Klageschrift, worin er die Edition der vollständigen Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre\n2010, 2011 und 2012 sowie detaillierte Konto- und Depotauszüge von allen Vermögenswerten, die auf den Namen der Beklagten lauten, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012\nbeantragte (act. 13, S. 15). Dabei begründete er nicht, weshalb die Belege für einen so grossen Zeitraum notwendig seien. Für den massgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2010 wurden\ndie Belege durch das Gericht eingefordert und von der Beklagten vorgelegt. Die Steuererklärung für das Jahr 2010 wurde vom Gericht nicht verlangt, da die Belege über das Vermögen\nund die Schulden der Beklagten in anderer Form bereits vorlagen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen wäre es dem Kläger möglich gewesen, einen bezifferten Antrag zu stellen.\nAnzumerken ist, dass die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 2014 aufgefordert wurde,\ndie Steuererklärung 2013 einzureichen, was sie in der Folge nicht tat, weil diese noch nicht\nausgefertigt sei (act. 18 und 24). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die Steuererklärung 2013 jedoch wie erwähnt nicht von Belang.\n\n3.4.4 In seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung stellte der Kläger keine Anträge bezüglich\nder Herausgabe von Eigengut. Auch dies wäre ihm jedoch möglich gewesen, nachdem er bereits in der begründeten Klage Gegenstände benannte, welche er als Eigengut beanspruche.\nWie vorstehend ausgeführt, stellen die Parteien ihre Anträge nach der Eröffnung der Hauptverhandlung (Art. 228 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Dispositionsmaxime müssen die Parteien klare Anträge stellen; die sinngemässe Annahme eines formellen Antrages gestütz t auf\neine Liste in der begründeten Klageschrift würde diesen Grundsatz verletzen (vgl. zum Ganzen Willisegger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 18\nzu Art. 221 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 24 ff. und N 28 zu\nArt. 221 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., 2012, N 1035 ff.).\n\n"}