{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Liegenschaften F.________ und\nG.________ seien nicht Eigengut, sondern Errungenschaft des Klägers. Die Beklagte reichte\neine eigene Inventarliste von Gegenständen ein, welche sie zu Eigentum beanspruche\n(act. 17).\n\n6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurden die Akten der Verfahren ES 2011 251, ES 2013\n100 und ES 2013 660 beigezogen (act. 18).\n\n7. Das Beweisverfahren umfasste die Edition verschiedener Belege sowie die Erstellung von\nVerkehrswertgutachten über die Liegenschaften F.________ und G.________ (act. 30 und\n31). Am 5. März 2015 wurden die Parteien persönlich befragt (act. 39).\n\n8. An der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 stellte der Kläger neu den Antrag, es sei auf\neine angemessene Entschädigung aus Art. 124 ZGB zu verzichten. Die Beklagte hielt im\nSeite 4/31\n\nWesentlichen an ihren Anträgen in der Klageantwort fest und bezifferte ihre Antr äge in Bezug\nauf die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 45–47).\n\n9. Mit Entscheid vom 11. November 2015 wurde der Kläger aufgefordert, Belege über die Bezahlung der Steuerrechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 einzureichen (act. 49).\n\n10. Gestützt auf die neuen Belege des Klägers wurde den Parteien am 25. November 2015 Frist\nfür schriftliche Schlussvorträge angesetzt (act. 51).\n\n11. Innert Frist reichten die Parteien am 15. bzw. 16. Dezember 2015 schriftliche Schlussvorträge ein (act. 52 und 53).\n\nErwägungen\n\n1. Beide Parteien haben Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. Das Kantonsgericht Zug ist mithin in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO\nauch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.\n\n2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt\nE.________ geschlossenen Ehe. Auch an der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 hielten beide Parteien an ihrem Scheidungsbegehren fest (act. 46, S. 1; act. 47, S. 1). Mithin ist\ndie Ehe der Parteien antragsgemäss zu scheiden.\n\n3. Bevor materiell auf die Anträge der Parteien eingegangen wird, ist auf versc hiedene\nprozessuale Bestimmungen hinzuweisen.\n\n3.1 Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO kann die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. Dazu gehört zunächst die Regelung des äusseren Gangs des Verfahrens wie\nz.B. das Einfordern von Kostenvorschüssen, Ansetzen von Fristen, Vorladungen an die Parteien etc. Die Delegation umfasst aber auch die Sammlung und Verifizierung des Prozessstoffes durch Erlass einer Beweisverfügung und die Leitung der Beweisaufnahme (Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, St. Gallen 2011,\nN 5 ff. zu Art. 124 ZPO). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde die Prozessleitung der\nReferentin übertragen (act. 2). Die Referentin erliess mehrere Editionsverfügungen , gab zwei\nVerkehrswertgutachten in Auftrag und führte eine Parteibefragung durch. Die Beweise wurden somit mehrheitlich schon vor der Hauptverhandlung abgenommen.\n\n3.2 Im vorliegenden Verfahren wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Davon machten beide Parteien Gebrauch, indem sie\nan der Hauptverhandlung eine Reihe von neuen Belegen mit ihrem ersten Parteivortrag einreichten.\nSeite 5/31\n\n3.3 Die güterrechtliche Auseinandersetzung untersteht dem Verhandlungsgrundsatz. Damit haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen\nund die Beweismittel anzugeben (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO).\n\n3.4 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und\nnicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO [Dispositionsmaxime]).\nDas Rechtsbegehren muss so klar und bestimmt formuliert sein, dass das in materielle\nRechtskraft erwachsene Dispositiv die Antwort auf das Rechtsbegehren bilden kann (Sutter -\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich\n2013, N 10 zu Art. 58 ZPO). Das Rechtsbegehren soll bei Gutheissung zum Dispositiv erhoben werden können.\n\n"}