{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-02-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-7_2016-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=74", "Checksum": "2ebc58135217efb89a2e37e30ff367ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2016 A1 2013 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________,\nBeklagte,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\nSeite 2/31\n\nRechtsbegehren\n\nKläger\n1. Die am tt.mm.1976 geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Es sei aufgrund des Renteneintritts beider Eheleute gemäss Art. 124 ZGB i.V.m. Art. 123\nAbs. 2 ZGB auf eine Entschädigung zugunsten der Beklagten zu verzichten.\n3. Der Beklagten sei aufgrund des Renteneintritts beider Ehegatten kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen.\n4. Es sei gestützt auf Ziffer 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013, ES 2013 100 (anlässlich der Instruktionsverhandlung/Parteibefragung zum Massnahmeverfahren) die eheliche Liegenschaft freihändig zu verkaufen und der Erlös nach Abzug der bestehenden Hypotheken, Steuern und Gebühren hälftig zu teilen.\n5. Es sei festzustellen, dass der Miteigentumsanteil von ½ des Ferienhauses F.________ sowie\ndas Alleineigentum des Ferienhauses G.________ dem Kläger zusteht und beide Liegenschaften seinem Eigengut zuzuordnen sind.\n6. Die übrigen Vermögenswerte beider Ehegatten seien auf den Zeitpunkt der Gütertrennung,\ndem 31. Dezember 2010, zu teilen.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nBeklagte\n1. Die am tt.mm.1976 geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Der Kläger sei gestützt auf Art. 124 ZGB zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von\nmindestens CHF 316'200.-- zu bezahlen.\nEventualiter sei der Kläger gestützt auf Art. 124 ZGB zu verpflichten, der Beklagten d ie Hälfte\nseiner Pensionskassenrente, d.h. CHF 2'125.-- pro Monat zu bezahlen.\n3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen indexierten Unterhaltsbeitrag (unbefristet) von CHF 1'500.-- pro Monat zu bezahlen.\n4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Sinne der nachstehenden Erwägungen vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von\nCHF 881'558.-- zu bezahlen.\nIm Übrigen sei gestützt auf Ziff. 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013 anlässlich\nder Instruktionsverhandlung/Parteibefragung im Massnahmeverfahren (ES 2013 100) festzustellen, dass die Parteien die eheliche Liegenschaft freihändig verkaufen, und dieser Erlös\nsei wie folgt zu teilen:\nErzielter Verkaufspreis\nMinus Hypothek CHF 1'945'000.--\nAbzüglich Steuern und Gebühren\nAbzüglich CHF 100'000.--, welcher Betrag der Beklagten als ihr Eigengut zuzuweisen ist, und\nder somit verbleibende Nettoerlös sei in Gutheissung des Antrages des Klägers hälftig zu teilen.\n5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Salontisch, Nussbaum furniert, herauszugeben.\n6. Anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen, mit Ausnahme des Antrages betreffend Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Verkaufserlöses.\nSeite 3/31\n\n7. Die Beklagte behält sich vor, die vorab gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen.\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1976. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Töchter.\n\n2. Am 25. Februar 2013 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (act. 1).\n\n3. An der Einigungsverhandlung vom 4. Juli 2013 konnte keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 10).\n\n4. In der begründeten Klageschrift vom 18. September 2013 machte der Kläger geltend, sowohl\ner wie die Beklagte seien bereits im Rentenalter. Er ziehe sich allmählich aus seiner Tätigkeit\nals selbständiger Rechtsanwalt zurück. Deshalb sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Für den Vorsorgeausgleich seien nur 80 % des Vorsorgesubstrates zu berücksichtigen, so dass der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB eine monatliche\nVorsorgerente von CHF 1'700.-- zuzusprechen sei. Damit und mit dem Ertrag aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei sie in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Nachdem beide\nParteien sich bereits an der Einigungsverhandlung für einen freihändigen Verkauf aus gesprochen hätten, sei vom Gericht keine Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anzuordnen .\nBei den Liegenschaften bzw. Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften F.________ und\nG.________ handle es sich um Eigengut des Klägers. Im Übrigen reichte der Kläger eine\nListe verschiedener Gegenstände ein, die er zu Eigengut beanspruche (act. 13).\n\n"}