Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Umfang von CHF 3'990.-- vom Beklagten nachgefordert. Der Fehlbetrag der Klägerin von CHF 990.-- wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. RA lic.iur. B.________ wird mit CHF 2'531.50 (Honorar CHF 2'196.40, Auslagen CHF 147.60, Mehrwersteuer CHF 187.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.