5. Die V.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (Versicherten-Nr. .________), den Betrag von CHF 90'905.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto-Nr. .________; IBAN .________) bei der Freizügigkeitsstiftung der W.________, lautend auf A.________, zu überweisen. Seite 34/35 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'000.-- Entscheidgebühr CHF 2'562.50 Kosten der Beweisführung CHF 417.50 Kosten für die Übersetzung CHF 7'980.-- Total