4.1 Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin CHF 51'384.30 aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen schuldet (berücksichtigt bis 30. September 2015). 4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.