Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO wird festgestellt, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin ein Fehlbetrag von CHF 3'177.-- pro Monat besteht. 3.3 Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin ab 1. April 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von - CHF 2'281.-- bis 30. September 2018 und - CHF 781.-- bis 30. September 2024 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Diese Unterhaltsbeiträge sind wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 3.1).